UK-Zollfreigrenze von 135 Pfund entfällt: Zeitplan und Pflichten

26. Oktober 20267 Min. Lesezeit
Autor: Hendrik Schote
Zoll & Compliance
Weite Ansicht eines britischen Fährhafens mit Fähre, Hafenanlagen und Küstenklippen

Die Zollbefreiung für kommerzielle Sendungen bis einschließlich 135 Pfund nach Großbritannien soll entfallen. Die britische Regierung plant die Einführung der neuen Regeln bis spätestens Oktober 2028. Ein genauer Starttermin steht noch nicht fest. Maßgeblich sind das HMRC-Policy-Paper zur Reform der Low Value Imports (LVI) und die im Juli 2026 veröffentlichten Reformunterlagen.

Für Händler, Online-Marktplätze und Logistiker verändert sich damit mehr als die Abgabenhöhe: Warennummern, Artikeldaten, Zahlungsverantwortung und die Übergabe von Sendungsreferenzen müssen zusammenpassen. Die Regierung will damit auch fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen stationärem Handel und internationalen Onlineanbietern schaffen.

Stand: 26. Oktober 2026. Dieser Beitrag unterscheidet geltende Regeln, angekündigte Reformschritte und offene Detailfragen. Die Reform betrifft Großbritannien, also England, Schottland und Wales. Warenbewegungen nach Nordirland unter dem Windsor Framework sind davon abzugrenzen.

Was sich bei UK-Kleinsendungen ändern soll

  • Zeitplan: Einführung bis spätestens Oktober 2028; der konkrete Beginn soll per Rechtsverordnung festgelegt werden.
  • Zollberechnung: Einreihung nach dem UK Global Tariff statt eines vereinfachten Pauschaltarifs.
  • Verantwortung: Verkäufer oder vermittelnde Online-Marktplätze sollen den Zoll quartalsweise an HMRC zahlen und Daten auf Artikelebene liefern.
  • Fiskalvertretung: Für Verkäufer und Marktplätze ohne UK-Präsenz ist ein britischer Fiskalvertreter mit gesamtschuldnerischer Haftung vorgesehen.
  • Noch offen: Höhe und Bemessung der zusätzlichen staatlichen Gebühr, künftiges Umsatzsteuermodell und technische Spezifikationen.

Diese Ausgestaltung beschreibt den veröffentlichten Reformstand. Die Konsultationsantwort von HM Treasury sieht weitere Rechtsvorschriften und Umsetzungshinweise vor; die neuen Pflichten gelten deshalb nicht bereits für heutige Sendungen.

Was gilt heute für Sendungen bis 135 Pfund?

Zoll und Umsatzsteuer sind getrennte Abgaben. Die heutige LVI-Befreiung betrifft den Zoll. Sie bedeutet nicht, dass Waren bis 135 Pfund generell ohne Steuern eingeführt werden können.

Seit 1. Januar 2021 wird bei erfassten Verkäufen nach Großbritannien die britische Umsatzsteuer grundsätzlich bereits beim Verkauf erhoben. Verantwortlich ist je nach Vertriebsmodell der Verkäufer oder der Online-Marktplatz. Bei einer Lieferung an ein britisches umsatzsteuerlich registriertes Unternehmen, das seine UK-VAT-Nummer mitteilt, kann der Geschäftskunde die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren abrechnen. Ausnahmen gelten unter anderem für Verbrauchsteuerwaren und nichtkommerzielle Sendungen. Die HMRC-Hinweise für Direktverkäufe erläutern die Abgrenzung.

Die Wertgrenze bezieht sich auf die Sendung, nicht auf jeden einzelnen Artikel. Für das heutige Umsatzsteuerverfahren ist grundsätzlich der innere Wert der Waren maßgeblich; separat ausgewiesene Transport- und Versicherungskosten bleiben bei der Prüfung der 135-Pfund-Grenze außen vor.

Für die Zollanmeldung nutzen viele Paketdienste und Zollagenten den Bulk Import Reduced Data Set (BIRDS). Bewilligte Unternehmen können damit mehrere geeignete Kleinsendungen in einer Anmeldung mit reduziertem Datensatz abwickeln. Das Verfahren setzt unter anderem voraus, dass die Umsatzsteuer über das Verkaufsmodell und nicht als Einfuhrumsatzsteuer erfasst wird. Verbrauchsteuerwaren, beschränkte Waren und Sendungen über der Wertgrenze sind ausgeschlossen. HMRC: Voraussetzungen und Ausschlüsse für BIRDS.

Zoll lässt sich im Checkout nur verlässlich kalkulieren, wenn Warennummer, Wert und Ursprung feststehen.

Wann entfällt die 135-Pfund-Zollfreigrenze?

Oktober 2028 ist der angekündigte späteste Einführungstermin, kein bereits festgelegter Stichtag. Ursprünglich war März 2029 genannt. Die Regierung hat den Zeitplan anschließend vorgezogen.

ZeitpunktSchritt
26. November 2025Budget 2025 und Start der Konsultation zur LVI-Reform
6. März 2026Ende der Konsultation
23. Juni 2026Vorziehen der geplanten Einführung auf spätestens Oktober 2028
13. Juli 2026Veröffentlichung von Konsultationsantwort, Policy-Paper und Gesetzesentwurf
Noch offenDetailvorschriften, Leitlinien, technische Spezifikationen und konkreter Starttermin
Spätestens Oktober 2028Geplante Einführung der neuen LVI-Regeln

Der Gesetzesentwurf zur Reform sieht die Festlegung des Inkrafttretens durch das Schatzamt per Statutory Instrument vor. Unternehmen sollten deshalb sowohl den Starttermin als auch die Veröffentlichung der technischen Vorgaben als eigene Meilensteine verfolgen.

Britisches Fachgeschäft mit Strickwaren, Jacken und Schuhen
Die Reform soll fairere Wettbewerbsbedingungen zwischen britischem Fachhandel und internationalen Onlineanbietern schaffen.

Welche Waren fallen unter die neuen LVI-Regeln?

Die neuen Regeln sollen für geeignete kommerzielle Sendungen bis 135 Pfund verpflichtend werden. Für bestimmte Waren und Verfahrensarten bleibt die Standardabwicklung vorgesehen. Zu den Ausnahmen gehören:

  • Sendungen über 135 Pfund;
  • Waren mit nicht wertbezogenen Zollsätzen, etwa einem Zoll je Kilogramm;
  • Waren mit Einfuhrbeschränkungen oder Lizenzpflicht;
  • Verbrauchsteuerwaren;
  • Waren, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen unterliegen.

Wer eine Zollbefreiung, eine Zollaussetzung, ein Kontingent oder ein besonderes Zollverfahren nutzen möchte, soll weiterhin die Standardanmeldung verwenden. Ob und wie Präferenzzölle innerhalb des neuen LVI-Verfahrens beansprucht werden können, wird noch geprüft.

Die gesonderte Befreiung für echte Geschenke zwischen Privatpersonen bis 39 Pfund soll bestehen bleiben. Sie ist kein alternatives Verfahren für gewerbliche Onlinebestellungen.

Welche Zollsätze gelten nach dem UK Global Tariff?

Großbritannien plant keinen vereinfachten LVI-Tarif mit Pauschalsätzen oder Tarifgruppen. Waren sollen nach dem UK Global Tariff (UKGT) eingereiht werden. Für die Vorbereitung sind entsprechend belastbare zehnstellige UK-Warennummern erforderlich.

Das Ende der Freigrenze führt nicht automatisch bei jedem Artikel zu einem positiven Zollbetrag: Der anwendbare Tarif kann weiterhin einen Nullsatz vorsehen. Auch eine zulässige Präferenz kann den Zoll reduzieren, setzt aber die Erfüllung der Ursprungsregeln und das passende Verfahren voraus. Ein Versand aus der EU allein belegt keinen EU-Präferenzursprung.

Für die Kalkulation sollten Unternehmen deshalb je Warengruppe den UKGT-Satz, Ursprung und mögliche Präferenzen prüfen. Die zusätzliche staatliche Gebühr und Entgelte von Dienstleistern sind getrennt zu betrachten.

Die britischen Pläne unterscheiden sich vom Übergangsmodell der EU. Wer beide Märkte beliefert, sollte getrennte Regelwerke pflegen. Den EU-Ablauf erläutert unser Beitrag zur abgeschafften 150-Euro-Zollfreigrenze im E-Commerce.

Wer soll den Zoll zahlen, und wer braucht einen Fiskalvertreter?

Künftig sollen Verkäufer oder Online-Marktplätze, die den Verkauf vermitteln, den Zoll an HMRC abführen. Vorgesehen sind quartalsweise Zahlungen mit der Möglichkeit, sie an Umsatzsteuerzyklen auszurichten. Damit soll die Abgabenerhebung bereits beim Verkauf ermöglicht werden.

Für Verkäufer und Marktplätze ohne UK-Präsenz plant die Regierung eine Fiskalvertretung. Erwartet wird ein britisches Unternehmen mit fester Geschäftseinrichtung, das neben dem ausländischen Verkäufer oder Marktplatz gesamtschuldnerisch haftet. Anforderungen und praktische Ausgestaltung müssen noch konkretisiert werden.

Ein bestehender Vertrag mit einem Paketdienst oder Zollagenten beantwortet diese Haftungsfrage nicht automatisch. Händler sollten früh klären, wer künftig Daten liefert, Anmeldungen abwickelt, Abgaben bezahlt und als Fiskalvertreter tätig werden kann. Ein Zollagent und ein Fiskalvertreter übernehmen unterschiedliche Aufgaben, auch wenn ein Dienstleister beide Leistungen anbieten könnte.

Welche Daten und Referenzen werden wichtig?

Verkäufer und Marktplätze sollen Daten auf Artikelebene an HMRC liefern. Der verbindliche Datensatz einschließlich Formaten und Schnittstellen steht noch aus. Produktbeschreibung, Warennummer, Wert, Ursprung und die Verbindung zur Bestellung sind bereits jetzt sinnvolle Ansatzpunkte für die Datenvorbereitung; sie ersetzen keine spätere technische Spezifikation.

Geplant ist außerdem eine eindeutige Referenz je Sendung, über die die Waren nach ihrer Ankunft abgefertigt werden. Das soll in Verwahrungslagern oder über den Goods Vehicle Movement Service (GVMS) an RoRo-Standorten möglich sein. Verkäufer und die Stelle, die die Waren abfertigt, müssen dabei nicht identisch sein.

Die geplante LVI-Sendungsreferenz ist von der fahrzeugbezogenen Goods Movement Reference (GMR) zu unterscheiden. Wie die heutige GMR mehrere Zollreferenzen für eine Überfahrt bündelt, erklärt unser Leitfaden zu GMR und GVMS. Die konkrete Einbindung der neuen LVI-Referenzen folgt mit den Umsetzungsvorgaben.

Daten, die weiterhin über Sicherheitsanmeldungen erhoben werden, sollen zum Start nicht zusätzlich im neuen LVI-Verfahren verlangt werden. Daraus folgt keine Abschaffung der bestehenden Sicherheitsanforderungen.

Was ist bei Gebühren und Umsatzsteuer noch offen?

Die Regierung hat eine zusätzliche staatliche Gebühr angekündigt. Höhe und Bemessungsgrundlage sind noch nicht festgelegt. Die in der Konsultation genannten 0,50, 2 und 5 Pfund waren Rechenbeispiele, keine beschlossenen Gebührensätze. Eine mögliche staatliche Gebühr ist außerdem von der Abfertigungsgebühr eines Paketdienstes zu unterscheiden.

Auch das künftige Umsatzsteuermodell ist offen. Geprüft werden sowohl die Anbindung an die bestehende Umsatzsteuererklärung als auch eine stärkere Integration mit den Zollprozessen. Heutige VAT-Prozesse sollten daher weiter korrekt betrieben und zukünftige Änderungen erst auf Grundlage der veröffentlichten Vorgaben umgesetzt werden.

Was Händler und Logistiker jetzt vorbereiten sollten

  1. Betroffenes Volumen erfassen. UK-Sendungen bis 135 Pfund nach Warengruppen, Vertriebsweg, Wert und heutiger Abfertigungsart auswerten.
  2. Artikelstammdaten verbessern. Warenbeschreibungen, UK-Warennummern und Ursprungsinformationen nachvollziehbar pflegen. Bereits heute können ungenaue Angaben Rückfragen, falsche Besteuerung oder Verzögerungen auslösen.
  3. Abgaben getrennt kalkulieren. Zoll, Umsatzsteuer, mögliche staatliche Gebühr und Dienstleisterentgelte im Datenmodell getrennt halten. Aktuelle Tarifsätze eignen sich für Szenarien, sind aber keine Zusage für die Sätze zum späteren Starttermin.
  4. Rollen und Haftung klären. Zuständigkeiten mit Marktplätzen, Carriern und Zollpartnern abstimmen; bei fehlender UK-Präsenz die Verfügbarkeit einer Fiskalvertretung prüfen.
  5. Referenzen und Retouren verbinden. Bestellung, Artikelposition, Sendung und Erstattung nachvollziehbar verknüpfen. Für die Rückrichtung hilft der Überblick zur Zollabwicklung von Retouren aus UK und der Schweiz.
  6. Umsetzung nach Spezifikation planen. Detailrecht, Datenschema und Schnittstellen verfolgen und anschließend die gesamte Kette vom Checkout bis zur Abrechnung testen.

UK-Zollprozesse auf belastbare Daten aufbauen

Declarium unterstützt bereits heute CDS-Import- und Exportprozesse sowie GVMS. Sendungsdaten lassen sich per Excel-/CSV-Upload, durch KI-Extraktion aus Rechnungen und Lieferdokumenten oder über die REST-API übernehmen. Für die Warenklassifizierung können Daten aus dem UK Trade Tariff genutzt werden.

Damit können Unternehmen ihre bestehenden UK-Prozesse strukturieren und die Datenqualität verbessern. Die technische Unterstützung eines künftigen LVI-Verfahrens hängt von den noch ausstehenden HMRC-Vorgaben ab. Wie sich Bestell-, Artikel- und Versanddaten schon heute zusammenführen lassen, zeigt unsere Lösung für die E-Commerce-Zollabwicklung mit Großbritannien und der Schweiz.

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